Von Veröffentlichungspflichten und Landratsämtern

Zur Abfallmitverbrennung gibt es ausführliche Broschüren beim Bundesamt. Gut für ein Mitglied des Gräfenberger Stadtrates, dass sich in die Thematik einlesen wollte. Dieses Mitglied des Stadtrates stieß in einem Sachverständigengutachten auf eine Veröffentlichungspflicht:

Gemäß 17. BImSchV § 23 (2013) haben Betreiber von Zementwerken, die Abfälle bzw. abfallbasierte Brennstoffe einsetzen, einmal jährlich folgende Angaben zu veröffentlichen, wobei die zuständige Behörde jeweils Art und Form der Veröffentlichung festlegt. Dies betrifft die Ergebnisse der Emissionsmessungen, einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.“

SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN Abfallmitverbrennung in Zementwerken DES UMWELTBUNDESAMTES

Wie praktisch, dachte sich das Stadtratsmitglied, da kann jede Bürgerin und jeder Bürger also nachprüfen, wie denn die Emissionen der Firma Endress so sind. Doch ach, nirgends waren die Berichte, zu deren Veröffentlichung die Firma Endress gemäß 17. BundesImmissionsschutzverordnung verpflichtet ist, zu finden. Da kann man doch mal beim Landratsamt fragen, dachte sich das Stadtratsmitglied, „die helfen mir sicher“. Nach einiger Wartezeit kam dann folgende Antwort:

nach § 23 Satz 3 BImSchG legt die Genehmigungsbehörde  Art und Form der Veröffentlichung der Angaben fest. Nachdem im letzten Genehmigungsbescheid vom 07.01.2013 keine entsprechende Auflage festgelegt worden ist, erfolgt derzeit noch keine Veröffentlichung durch die Firma Endress.

Antwort des landratsamtes forchheim

Eine Veröffentlichungspflicht, bei der die Genehmigungsbehörde gleich mal entscheidet, dass nichts veröffentlicht wird. Stattdessen soll das Stadtratsmitglied Akteneinsicht nehmen, während der Geschäftszeiten des Landratsamtes, versteht sich.

Von Veröffentlichungspflichten und Landratsämtern

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